Fotos und Urheberrecht
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Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche

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Es gibt aber Ausnahmen. Wenn ein Pressefotograf auf einer Demonstration fotografiert, dann muss er sich nicht von jeder einzelnen Person die Erlaubnis dafür geben lassen, die Fotos zu veröffentlichen. Personen auf Bildern, die auf Versammlungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemacht wurden, können gegen eine Veröffentlichung nicht vorgehen.

Auch bei Städtefotos muss man nicht warten, bis alle Leute vor dem Denkmal weg sind, bevor man ein Foto schießt. Wenn „Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, dann ist das ebenfalls kein Problem.

Man muss allerdings drauf achten, dass der Schwerpunkt des Bildes auf der Darstellung des Geschehens liegt, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv.

Eine Ausnahme gibt es für Personen der Zeitgeschichte. So dürfen Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie so genannte „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind. Nur eine begrenzte Zeit lang können auch Fotos „relativer Personen der Zeitgeschichte“ ohne ihre Zustimmung verbreitet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis von öffentlichen Interesse sind.

Ausnahmen Autor/in: Niklas