Fotos und Urheberrecht
Fotos von Gebäuden

Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche

Fotos von Gebäuden

Nicht nur für Fotos von Personen auch für solche von Gebäuden hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Denn Werke der Architektur, Skulpturen, Wandbilder etc. sind alle urheberrechtlich geschützt. Wenn der Urheber (zum Beispiel der Architekt) nicht länger als 70 Jahre tot ist, dürfte man – wenn es keine Regelung dafür gäbe – keine modernen Gebäude fotografieren.

fotoiright1Das ist die sogenannte Panoramafreiheit. Sie erlaubt es, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die „äußere Ansicht“. Fotos dieser äußeren Ansicht darf man dann ins Internet stellen und auch verkaufen.

Wenn man aber im Innenraum eines Gebäudes fotografieren will, braucht man in der Regel eine Genehmigung des Rechteinhabers – das kann der Hausherr sein, muss es aber nicht. Das gilt auch für öffentliche Gebäude oder Bahnhöfe. Man sollte auch nicht vergessen, dass man zusätzlich den Hausherrn unter Umständen ebenfalls um Erlaubnis bitten muss, da er über das Hausrecht Fotografieren in seinem Gebäude ebenfalls untersagen darf.

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Bild: eigene Quelle

Fotos von Gebäuden Autor/in: Niklas