Eltern haften nicht für Downloads des Kindes


Im November letzten Jahres sorgte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Wirbel: Der Vater eines 13-Jährigen wurde als nicht schadensersatzpflichtig für das illegale Herunterladen und Anbeiten von Musikdateien erklärt. In der nun veröffentlichten Begründung wird dargelegt, dass die Aufsichtspflicht breits dann erfüllt wird, wenn minderjährigen Kindern die Rechtswidrigkeit des Herunterladens erklärt und ein Verbot ausgesprochen wird.

Weiter heißt es, dass der PC der Minderjährigen nur dann kontrolliert werden muss, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbot nicht eingehalten wird. Denn laut § 1626 BGB soll die elterliche Erziehung das selbstständige und verantwortungsbewusste Handeln fördern. Auch fällt die Gefahr für Dritte vergleichsweise gering aus – bei Fehlverhaltem im Straßenverkehr drohen beispielsweise viel fatalere Konsequenzen.

Auch sei es unzulässig, den Vater als Inhaber des Internetanschlusses für die Aktivitäten des Sohnes zu belangen. Der BGH räumt ein, dass eine alleinige Internetnutzung eines Dritten sehr gut möglich ist – der Vater macht sich in diesem Fall also keiner Mittäterschaft schuldig.

Sind minderjährige Tauschbörsennutzer also raus aus dem Schneider? Das bleibt abzuwarten; können grundsätzlich doch bereits Minderjährige ab einem Alter von sieben Jahren abgemahnt werden. Allerdings muss das Kind die Rechtswidrigkeit von Filesharing als solche erkennen können. Dies sei ab einem Alter von 16 Jahren anzunehmen.

Quelle: heise online
Bild: kenjoey, Flickr