Unzulässige Lockangebote beim Onlineshopping

Wenn im Onlineshop in der Warenbeschreibung die Angabe „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ zu finden ist, so muss das Produkt auch wirklich beim Händler vorrätig sein oder zumindest innerhalb der angegebenen Lieferfrist beschafft werden können.

Was zunächst nach einer Selbstverständlichkeit klingt, entspricht leider nicht in jedem Fall der gängigen Praxis im Internethandel. Denn tatsächlich mogelt manch ein Online-Shop, wenn es um Auskünfte zu seinem Warenbestand geht. Dieser Praxis schiebt jetzt das Oberlandesgericht Hamm einen Riegel vor.

Geklagt hatte der Inhaber eines Online-Shops, der inkognito bei seinem Konkurrenten Ende 2014 ein E-Bike bestellt hatte. Das Fahrrad sollte angeblich innerhalb von zwei bis vier Werktagen geliefert werden. Erst nach der Bestellung wurde der Käufer darüber aufgeklärt, dass das Rad nicht mehr auf Lager vorrätig sei und das neue 2015-er Modell erst Anfang Januar geliefert werden könne.

Laut Oberlandesgericht wurde der Käufer nicht nur über den tatsächlichen Warenbestand des Händlers getäuscht, sondern durch den Vermerk „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ regelrecht zu einer zügigen Kaufentscheidung animiert. Zukünftig darf diese Angabe also nur noch dort stehen, wo auch tatsächlich die angegebene Lieferzeit eingehalten werden kann.

Quelle: heise.de

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