Welche Nutzerdaten dürfen Ermittler abfragen?


Der Entwurf, der die Bestandsdatenauskunft regeln soll, ist jetzt fertig. In dieser Reform zur Bestandsdatenauskunft soll stehen, unter welchen Bedingungen ein Ermittler Daten über Inhaber von Internetanschlüssen erfragen dürfen. Die Informationen kommen vom Internetanbieter. Nach einer Änderung des Entwurfes steht jetzt fest, dass auch dynamische IP-Adressen abgefragt werden dürfen – das war vorher noch nicht so. Eine IP-Adresse ist eine Folge von Zahlen (und manchmal auch Buchstaben und Sonderzeichen), die einem Computer zugewiesen wird, sobald du damit ins Netz gehst. Zugewiesen wird dir die Adresse von deinem Internetanbieter. Ist eine IP-Adresse dynamisch, bedeutet das, dass sie sich von Zeit zu Zeit ändert, weil dein Anbieter dir eine neue Adresse zuteilt. Im neuen Entwurf steht jetzt also, dass ein Internetanbieter einem Ermittler auch Auskunft darüber geben muss, wer diese IP-Adresse wann genutzt hat. Auf PINs und Passwörter dürfen Ermittler von Behörden nur zugreifen, wenn ein Richter hinzugezogen wird und sein Okay gibt. Daten zu Identitäten (also personenbezogene Daten wie der Name) können ohne richterlichen Beschluss abgefragt werden – obwohl Datenschützer sich gegen diesen Punkt ausgesprochen hatten.

Quelle: heise online
Bild: Horia Varlan, Flickr